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Gescheitert: Sozialwohnungen im Bestand sichern

Sozialer Wohnungsbau findet in Jena bereits seit mehreren Jahren nur noch marginal statt und im Jahr 2015 wurden gar keine Wohnungen mit Belegungsbindung mehr neu errichtet. Die Entwicklung verfügbarer Sozialwohnungen im Stadtgebiet Jena ist daher auch bereits seit Jahren rückläufig. Seit Anfang der 2000er Jahre wurden mehr als 2.500 Wohungen mit Belegungsbindung abgebaut bzw. nicht mehr verlängert. Die Wohnungen sind damit auf dem normalen Wohnungsmarkt – in der Regel zu deutlich höheren Mieten – zu finden.

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Deutlicher Abbau von Sozialwohnungen in Jena (Quelle: Große Anfrage Wohnen)

 

Zielvorgabe wären 2591 Sozialwohungen

Um diesen Tend entgegen zu wirken, hat der Stadtrat beschlossen, zwar keine neue Sozialwohnungen zu bauen, aber die aktuellen Wohnungen im Bestand zu sichern. Als Untergrenze für die Zahl der Sozialwohnungen in Jena wurde daher der Stand des Jahres 2011 (2591 Wohnungen) fest gelegt. Die Stadt sollte in diesem Zusammenhang mit den Wohnungsunternehmen in Jena verhandeln, um bestehende Wohnungen in Wohungen mit Belegungsbindung umzuwandeln. Die Stadt hätte dafür einen bestimmten Betrag gezahlt.

Das war bereits von Anfang an erkennbar illusorisch gewesen. Um dieses Ziel umzusetzen bräuchte man mehr als 1.500 günstige Wohnungen in Jena. Jeder, der bereits einmal eine preiswerte Wohnung in der Stadt gesucht hat, weiß, wie schwer es ist nur eine  günstige Wohnung zu finden. Die Zahl von 1.500 ist daher kaum zu erreichen. Dazu würde dieser Plan natürlich den ohnehin schon angespannten Wohnungsmarkt im preisgünstigen Bereich noch deutlich verschärfen, wenn 1.500 Wohungen aus dem Markt genommen würden.

Kein Interesse bei der Wohnungswirtschaft

So weit wird es aber nicht kommen, denn die Verhandlungen der Stadt sind mehr oder weniger gescheitert. Im aktuellen Bericht der Stadtverwaltung heißt es sehr deutlich, dass kaum Interesse daran besteht, Wohnraum mit Belegungsbindung zur Verfügung zu stellen:

Insgesamt wurden 8 Wohnungsunternehmen angeschrieben. Keine Antwort kam von 2 Wohnungsunternehmen. Von den anderen 6 Wohnungsunternehmen wurden keine Kriterien benannt und es liegt auch keine Bereitschaft vor, der Stadt zusätzliche Belegungsrechte einzuräumen.

Auf Deutsch: keines der Unternehmen in Jena ist gewillt, Wohnungen mit Belegungsbindung für einkommensschwache Familien oder andere Nutzer mit geringem Einkommen zur Verfügung zu stellen. Es gibt an sich auch keine Anreize für Unternehmen, hier aktiv zu werden, denn in der Regel bekommen sie ihre Wohnungen auch ohne Berechtigungsschein vermietet – und das oft zu deutlich besseren Konditionen.

Die Idee, soziales Wohnen für Haushalte mit geringem Einkommen im Bestand zu sichern, ist also bereits im ersten Jahr gescheitert. Wenn es keinen Neubau gibt, werden wohl auch die letzten verbliebenen Sozialwohnungen in den nächsten Jahren auslaufen und in Wohnungen mit höheren Mieten umgewandelt werden. Bleibt abzuwarten, ob der Stadtrat etwas dagegen tun wird – bisher war die Politik in Sache sozialem Wohnungsbau eher untätig.

Hintergrund: Sozialer Wohnungsbau und Wohnberechtigungsscheine

Sozialer Wohnungsbau wird besonders gefördert, dafür verpflichten sich Vermieter, die Wohnungen auf eine bestimmte Zeit nur an Personen mit Wohnunberechtigungsschein und zu vorher fest gelegten (niedrigen) Mieten zu vergeben. Zum Wohnberechtigungsschein schreibt Fair-Wohnen:

Der Wohnberechtigungsschein wird dem Wohnungssuchenden auf Antrag für die Dauer eines Jahres, in Jena vom TW, erteilt. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sind, dass die Haushaltsangehörigen für längere Zeit am Ort zu wohnen beabsichtigen und die oben genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Im Wohnberechtigungsschein werden die angemessenen Wohnungsgröße sowie die Angabe zum begünstigten Personenkreis festgehalten.

Der Wohnberechtigungsschein kann auch unter diesen Voraussetzungen in weiteren Situationen erteilt werden. Das betrifft beispielsweise Härtefälle, Umzug zwischen Sozialwohnungen, Antragstellung nach Bezug der Wohnung und andere Fälle. Wird das Benennungsrecht genutzt ist der Wohnberechtigungsschein nicht erforderlich.

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