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Uploadfilter – deutsche Version von Artikel 11 und 13

Die neue Richtlinie zum Urheberrecht der EU wird derzeit viel diskutiert, allerdings gibt es derzeit nur wenig Material auf Deutsch, auf das man sich stützen können.  Julia Reda hat hier die aktuelle Version der neuen Richtlinie in ihrem Blog verlinkt, aber leider nur auf Englisch.

Die meisten Nutzer dürften mittlerweile die Sprache können, aber vor allem Gesetzestexte sind nochmal ein eigener Fall und für eine breite Diskussion wäre es durchaus sinnvoll, dass niemand ausgeschlossen wird, weil er die Passagen vielleicht nicht übersetzen kann. Ich habe daher diese Version durch den Google Translator gejagt und an einigen Stellen ausgebessert – das Ergebnis ist zwar an vielen Stellen nicht perfekt, aber die kritischen Stellen sind zu erkennen und auch korrekt wiedergegeben.

Falls jemand eine offizielle deutschen Version kennt: gerne her damit, dann verlinke ich sie hier gleich mit. Wenn es noch wirklich grobe Schnitzer geben sollte – einfach in den Kommentaren verbessern, ich paste es dann noch in den Text.


Definitionen

„Anbieter von Online-Inhalten für den Inhalt von Inhalten“ bezeichnet einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, dessen Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Anzahl von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen geschützten Gegenständen, die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen es organisiert und fördert zu gewinnzwecken.
Anbieter von Online-Enzyklopädien, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, gemeinnützige Bildungs- und wissenschaftliche Endlager, Open-Source-Software zur Entwicklung und gemeinsamen Nutzung von Plattformen, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2018/1972 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Online-Marktplätze und Business-to-Business-Cloud-Services und Cloud-Services, die Benutzern das Hochladen von Inhalten für ihre eigene Nutzung ermöglichen, gelten nicht als Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten im Sinne dieser Richtlinie.

Artikel 11 Schutz von Presseveröffentlichungen zur Online-Nutzung

1. Die Mitgliedstaaten stellen den Herausgebern von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Presseveröffentlichungen die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29 / EG festgelegten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft zur Verfügung. Diese Rechte gelten nicht für private oder nichtkommerzielle Verwendungen von Presseveröffentlichungen, die von einzelnen Nutzern durchgeführt werden.
Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für Hyperlinks.
Die in Unterabsatz 1 genannten Rechte gelten nicht für Verwendungen einzelner Wörter oder sehr kurze Auszüge einer Pressemitteilung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte bleiben unberührt und berühren in keiner Weise die Rechte, die das Unionsrecht den Urhebern und anderen Rechtsinhabern bezüglich der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke und sonstigen Gegenstände gewährt. Die in Absatz 1 genannten Rechte können nicht gegen diese Urheber und andere Rechteinhaber geltend gemacht werden, und insbesondere dürfen sie ihnen nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Inhalte unabhängig von der Veröffentlichung der Presse, in der sie enthalten sind, zu verwerten.
Wenn ein Werk oder ein anderer Gegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in eine Presseveröffentlichung aufgenommen wird, können die in Absatz 1 genannten Rechte nicht geltend gemacht werden, um die Verwendung durch andere berechtigte Benutzer zu verbieten. Die in Absatz 1 genannten Rechte dürfen nicht geltend gemacht werden, um die Verwendung von Werken oder anderen Schutzgegenständen, deren Schutz abgelaufen ist, zu verbieten.

3. Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29 / EG und die Richtlinien 2012/28 / EU und (EU) 2017/1564 gelten für die in Absatz 1 genannten Rechte entsprechend.

4. Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen zwei Jahre nach Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Diese Frist wird ab dem ersten Tag des Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres berechnet.
Absatz 1 gilt nicht für Presseveröffentlichungen, die vor [Inkrafttreten der Richtlinie] veröffentlicht wurden.

4a. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Autoren der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil an den Einnahmen erhalten, die Presseverleger für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft erhalten.

Artikel 13 Nutzung geschützter Inhalte durch Dienstanbieter für Online-Inhalte,

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter, der Online-Inhalte bereitstellt, eine öffentliche Bekanntmachung vornimmt oder die Öffentlichkeit für die Zwecke dieser Richtlinie zur Verfügung stellt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gewährt Angelegenheit von seinen Benutzern hochgeladen.
Ein Anbieter von Online-Diensten, die Inhalte gemeinsam nutzen, erhält daher von den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 / EG genannten Rechtsinhabern eine Genehmigung, beispielsweise durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung, um dies mitzuteilen die öffentlichen Arbeiten oder andere Themen.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, wenn eine Genehmigung, einschließlich über eine Lizenzvereinbarung, von einem Anbieter von Online-Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten erteilt wurde, diese Genehmigung auch Handlungen umfasst, die von Nutzern der unter Artikel 3 der Richtlinie 2001/29 fallenden Dienste ausgeführt werden / EG, wenn sie nicht kommerziell handeln oder ihre Tätigkeit keine nennenswerten Einnahmen generiert.

3. Erbringt ein Anbieter von Online-Inhalten für den Austausch von Inhalten eine öffentliche Bekanntmachung oder eine öffentliche Bekanntmachung unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, so gilt die in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000 / EG festgelegte Haftungsbeschränkung. 31 / EG gilt nicht für die in diesem Artikel genannten Situationen. Die mögliche Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31 / EG auf diese Dienstleistungserbringer für Zwecke, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, bleibt unberührt.

4. Wird keine Genehmigung erteilt, haften Anbieter von Diensten, die Inhalte gemeinsam nutzen, für unbefugte Übermittlungen von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Gegenständen gegenüber der Öffentlichkeit, sofern die Diensteanbieter nicht nachweisen, dass sie

(a) die bestmöglichen Anstrengungen unternommen haben, um eine Zulassung zu erhalten, und
(b) im Einklang mit den hohen Branchenstandards professioneller Sorgfalt bestmögliche Anstrengungen unternommen werden, um die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechteinhaber den Diensteanbietern die relevanten und erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt haben, auf jeden Fall zu gewährleisten
(c) nach Eingang einer hinreichend begründeten Mitteilung der Rechteinhaber rasch von ihren Websites zu entfernen oder den Zugang zu den angemeldeten Werken und Gegenständen zu sperren, und sich nach besten Kräften bemüht, ihre zukünftigen Uploads gemäß Absatz (b) zu verhindern.

4a. Bei der Feststellung, ob die Dienstleistung ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nachgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:

(a) die Art, die Zielgruppe und die Größe der Dienste sowie die Art der von den Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Inhalte;
b) Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und deren Kosten für Diensteanbieter.

4aa. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass neue Online-Diensteanbieter, deren Dienste in der Union seit weniger als drei Jahren öffentlich zugänglich sind und deren Jahresumsatz weniger als 10 Mio. EUR beträgt, im Sinne der Empfehlung 2003/361 / EG der Kommission sind Die Bedingungen, die für sie im Rahmen des Haftungsregimes nach Absatz 4 gelten, sind auf die Einhaltung von Absatz 4 Buchstabe a beschränkt und darauf, nach Eingang einer hinreichend begründeten Kündigung rasch die notifizierten Werke und Gegenstände aus dem Vertrag zu entfernen seine Website oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Wenn die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Einzelbesucher dieser Diensteanbieter, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, 5 Millionen übersteigt, müssen sie auch nachweisen, dass sie sich nach besten Kräften bemüht haben, weitere Uploads der angemeldeten Werke und sonstiger Themen zu verhindern Die Rechteinhaber haben relevante und notwendige Informationen zur Verfügung gestellt.

5. Die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Rechteinhabern darf nicht dazu führen, dass die Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen von Nutzern hochgeladenen Gegenständen, die keine Urheberrechte und verwandten Schutzrechte verletzen, verhindert wird, auch wenn diese Werke oder Gegenstände von einer Ausnahme erfasst werden oder Einschränkung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Nutzer in allen Mitgliedstaaten (*) beim Hochladen und Bereitstellen von Inhalten, die von Nutzern in Online-Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten generiert werden, auf die folgenden bestehenden Ausnahmen und Einschränkungen stützen können:

(a) Zitat, Kritik, Überprüfung;
(b) Verwendung zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder Pastiche.
[(*) genaue Formulierung von „in allen Mitgliedstaaten“, die von Rechtsanwalt-Linguisten zu überarbeiten sind]

6. [Absatz 6, wie er in einer früheren Textversion enthalten war, wurde gestrichen / in Absatz 4 zusammengeführt. Die Nummerierung der Absätze von Artikel 13 wurde zur leichteren Bezugnahme beibehalten.]

7. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels führt nicht zu einer allgemeinen Überwachungspflicht.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Anbieter von Diensten, die Online-Inhalte anbieten, den Rechteinhabern auf Verlangen angemessene Informationen über das Funktionieren ihrer Praktiken in Bezug auf die in Absatz 4 genannte Zusammenarbeit zur Verfügung stellen, und wenn Lizenzvereinbarungen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern geschlossen werden. Informationen über die Verwendung der von den Vereinbarungen abgedeckten Inhalte.

8. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Online-Sharing-Diensteanbieter einen wirksamen und zügigen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus einführt, der den Nutzern des Dienstes im Falle von Streitigkeiten über die Aufhebung oder Sperrung des Zugangs zu Werken oder sonstigen von bei hochgeladenen Objekten zur Verfügung steht Sie.

Wenn Rechteinhaber beantragen, den Zugriff auf ihre spezifischen Werke oder sonstigen Inhalte zu entfernen oder zu sperren, müssen sie die Gründe für ihre Anträge gebührend begründen. Beschwerden, die im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht werden, werden unverzüglich bearbeitet, und Entscheidungen, die den Zugang zu hochgeladenen Inhalten aufheben oder deaktivieren, unterliegen der Überprüfung durch einen Menschen.
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass zur Beilegung von Streitigkeiten außergerichtliche Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen ermöglichen die unparteiische Beilegung von Streitigkeiten und berauben den Nutzer nicht den nach nationalem Recht gewährten Rechtsschutz, unbeschadet der Rechte der Nutzer, wirksame Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen zuständigen Justizbehörde haben, um die Anwendung einer Ausnahme oder einer Beschränkung der Urheberrechtsregeln geltend zu machen.
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise rechtmäßige Verwendungen wie Verwendungen unter Ausnahmen und Beschränkungen, die im Unionsrecht vorgesehen sind, und führt weder zur Identifizierung einzelner Nutzer noch zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46 / EG, Richtlinie 2002/58 / EG und der Datenschutz-Grundverordnung.

Diensteanbieter, die Online-Inhalte anbieten, informieren die Nutzer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit, Werke und andere Inhalte unter Ausnahmen oder Einschränkungen des Urheberrechts und verwandter Rechte, die im Unionsrecht vorgesehen sind, zu verwenden.

9. Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] organisiert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Stakeholder-Dialoge, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Online-Inhalten für gemeinsame Nutzung und Rechteinhabern zu erörtern. Die Kommission gibt in Konsultation mit Diensteanbietern für Online-Content-Sharing, Rechteinhabern, Verwenderverbänden und anderen relevanten Interessengruppen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge mit den Interessenvertretern Leitlinien zur Anwendung von Artikel 13 heraus, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit. Bei der Erörterung der bewährten Verfahren wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Grundrechte und den Einsatz von Ausnahmen und Beschränkungen in Einklang zu bringen. Zum Zwecke dieses Dialogs mit den Interessenträgern haben die Benutzerverbände Zugang zu angemessenen Informationen von Anbietern von Diensten, die Online-Inhalte bereitstellen, über das Funktionieren ihrer Praktiken in Bezug auf Absatz 4.

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