Seit vorgestern wird wieder über die Datenweitergabe im kommunalen Bereich diskutiert. Auslöser für die Debatte ist ein Interview des Städte- und Gemeindebunds in der Rheinischen Post in dem man empfohlen hat, Datenverkauf als Einnahmequellen zu betrachten. Dort heißt es:
„Auch die Städte und Gemeinden müssen sich noch mehr klar machen, dass Daten das Öl des 21. Jahrhunderts sind und sich damit wichtige Einnahmen erzielen lassen“, sagte DStGB-Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg der „Rheinischen Post“.
Tatsächlich ist diese Form der Datenweitergabe mittlerweile aber bereits seit mehreren Jahren erlaubt und wird auch praktiziert. 2012 wurden dazu die gesetzlichen Regelungen in einem neuen Bundesmeldgesetz geschaffen, das auch ausdrücklich die Weitergabe der Einwohnerdaten erlaubt (vielfach waren sie aber bereits vorher in den Gesetzen der Bundesländer vorhanden). Damals gab es viel Kritik an der neuen Regelung von Seiten der Datenschützer. Trotzdem ist derzeit im §44 Bundesmeldgesetz festgehalten:
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Durchaus Einnahmen aus dieser Auskunft
Für solche Datenweitergaben berechnen die Städte bereits jetzt Gebühren. In Gera kostet eine einfache Auskunft beispielsweise 10 Euro und die Stadt hatte 2013 über diese Weitergaben etwa 40.000 Euro eingenommen. In Jena und Mühlhausen werden jeweils 8 Euro für einen Datensatz berechnet. Welche Gesamteinnahmen anfallen sind leider für diese beiden Städte nicht bekannt. In Jena sind diese Vorgänge im Produkt 12.2.5 zusammengefasst, allerdings werden Melderegisterauskünfte zumindest öffentlich nicht separat ausgewiesen.
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